Verbraucherinsolvenzen und Regelinsolvenzen

Von einer Verbraucherinsolvenz spricht man, wenn eine Privatperson aufgrund von Schulden, die mehrheitlich aus dem privaten Bereich stammen, zahlungsunfähig ist und nicht mehr als 20 Gläubiger beteiligt sind.

Eine Regelinsolvenz ist dann durchzuführen, wenn mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind, oder es sich im Wesentlichen um Schulden aus einem zuvor selbständig betrieben Geschäft handelt.

Hier sieht das Vorgehen folgendermaßen aus:
  1. Forderungsaufstellung
    Sämtliche Gläubiger werden angeschrieben, um uns den aktuellen Forderungsstand mitzuteilen, sowie Auskunft über eventuell vorhanden Sicherheitsrechte oder das Vorhandensein von vollstreckbaren Titeln zu geben.

    Dieser Vorgang dauert je nach der Anzahl der beteiligten Gläubiger zwischen 4 und 10 Wochen.
  2. Forderungsverzeichnis/Gläubigerverzeichnis
    Anhand der Forderungsaufstellungen wird ein Verzeichnis erstellt, aus dem hervorgeht, wie viele Gläubiger vorhanden sind und wie hoch deren jeweiliger Anteil an der Gesamtsumme ist.
  3. Schuldenbereinigungsplan
    Den Gläubigern wird nunmehr ein außergerichtliches Abzahlungsangebot unterbreitet, dass den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners entspricht. Soweit gar keine Zahlungen geleistet werden können wird ein so genannter "flexibler Nullplan" angeboten, d.h. dass die Gläubiger hier mit einer Rückzahlung darauf warten müssen, dass sich die Einkommenssituation verbessert.

    In der Regel wird der Schuldenbereinigunsplan auch über einen Zeitraum von 6 Jahren laufen (wie die Verbraucherinsolvenz), abweichende Laufzeiten oder Einmalzahlungen sind ebenfalls möglich, je nachdem was der Schuldner an finanziellen Möglichkeiten hat.

    Im Falle der Regelinsolvenz kann direkt ein Insolvenzantrag gestellt werden, hier ist kein Rückzahlungsangebot an die Gläubiger notwendig.
  4. Insolvenzantrag
    Sollte der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt werden bleibt nur die Möglichkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Hier legt der Schuldner seine persönlichen Verhältnisse offen.

    Das Gericht entscheidet dann ob ein weiteres außergerichtliches Verhandeln mit den Gläubiger noch Sinn macht, meistens wird aber das Verfahren dann direkt eröffnet.
  5. Die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung
    Nach Eröffnung des Verfahrens läuft die so genannte Wohlverhaltensperiode, d.h. das der Schuldner während eines Zeitraumes von 6 Jahren alles Vermögen und Einkommen an die Gläubiger bzw. den eingesetzten Insolvenzverwalter abführen muss.

    Die abzuführenden Beträge orientieren sich an der Pfändungsfreigrenze, für eine Einzelperson liegt diese bei momentan 989 €, für Verheiratete entsprechend höher. Es dürfen keine neuen Schulden gemacht werden, etwaige Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

    In vielen Fällen wird es aber zu keiner oder nur einer geringen Rückzahlung kommen, die weit unter den bisherigen und unerfüllbaren Belastungen liegt.

    Nach Ablauf der 6-jährigen Dauer der Wohlverhaltensperiode sind die Schulden dann erloschen, ebenso werden Einträge in der Schufa gelöscht und ein Neustart ist möglich.
Wir hoffen Ihnen hier einen kleinen Überblick gegeben zu haben, für weitergehende Fragen sind wir gerne per email oder telefonisch zu erreichen.